Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Endurteil vom 31.07.2026 der Klage der GEMA gegen den KI-Musikgenerator Suno überwiegend stattgegeben (Az. 42 O 763/25, mündliche Verhandlung vom 09.03.2026). Wir hatten hierzu bereits auf LinkedIn berichtet. Inzwischen liegen die vollständigen, 137-seitigen Urteilsgründe vor, die deutlich mehr hergeben als die Pressemitteilung in der vergangenen Woche. Im Folgenden ordnen wir die zentralen Passagen der Entscheidung ein: von der Memorisierung und Umgestaltung der Werke in Deutschland über die Anwendung US-amerikanischen Rechts auf die Trainingsvervielfältigung bis hin zu den ausgesprochenen Rechtsfolgen.
Stream-Ripping und ergebnisoffene Prompts
Gegenstand des Verfahrens waren sechs Musikwerke: „Atemlos durch die Nacht" (Kristina Bach), „Rasputin" (Frank Farian, Fred Jay, George Reyam), „Big in Japan" und „Forever Young" (Marian Gold, Bernhard Lloyd, Frank Mertens), der Refrain von „Mambo No. 5 A little bit of" (David Lubega, Christian Pletschacher) sowie „Daddy Cool" (Frank Farian). Nicht streitgegenständlich waren die Liedtexte, sondern Melodie, Harmonie, Rhythmus und Arrangement der Kompositionen. Suno hatte sich Zugriff auf die Werke verschafft, indem die Beklagte sie per Stream-Ripping von YouTube extrahierte und dabei den technischen Kopierschutz der Plattform, den sogenannten Rolling Cipher, umging. Für die Generierung der streitgegenständlichen Outputs verwendete die Klägerin je nach Werk zwischen vier und 176 Prompts, die sich jeweils auf den Originalliedtext, den gewünschten Musikstil und den Werktitel beschränkten, ohne weitere musikalische Vorgaben.
Werkschutz als Vorfrage
Bevor die Kammer zur eigentlichen Verletzungsfrage kam, musste sie für jedes der sechs Werke gesondert die urheberrechtliche Schutzfähigkeit feststellen. Die Kammer hat sich die Musikstücke im Termin angehört und die eingereichten Privatgutachten beider Parteien gewürdigt; den Antrag der Beklagten auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten wies sie zurück, da die Kammermitglieder selbst zu den mit musikalischen Fragen vertrauten Verkehrskreisen zählten. Für den weiteren Verlauf des Urteils ist diese Prüfung eher Vorfrage als eigentlicher Schwerpunkt, der Kern der Entscheidung liegt in dem, was beim KI-Training und in den Outputs mit den geschützten Werken geschehen ist.
Vervielfältigung und Umgestaltung in Deutschland
Für die Frage nach dem Vorliegen einer Vervielfältigung in Deutschland griff die Kammer auf das Konzept der Memorisierung zurück: Die Werke seien in den Modellversionen v3.5 und v4 reproduzierbar enthalten, was über das bloße Erlernen statistischer Muster hinausgehe. Sowohl die Memorisierung im Modell (§ 16 UrhG) als auch die öffentliche Wiedergabe der Outputs (§ 15 Abs. 1, 2 UrhG) wertete das Gericht als Rechtsverletzung, verantwortlich hierfür sei die Beklagte, nicht die Nutzer:innen, weil die einfachen, ergebnisoffenen Prompts den konkreten Inhalt der Outputs nicht steuerten. Die Schranke für Text und Data Mining nach § 44b UrhG griff nach Auffassung der Kammer nicht. Für Outputs, die keine identischen Wiedergaben, sondern erkennbare Bearbeitungen der Originalwerke darstellen, zog die Kammer zusätzlich § 23 UrhG heran: Eine Abgrenzung zwischen Vervielfältigung und Umgestaltung sei ohnehin nicht erforderlich, weil jede körperlich festgelegte Bearbeitung zugleich eine Vervielfältigung darstelle.
Keine öffentliche Zugänglichmachung
Nicht jeder Antrag der GEMA hatte Erfolg. Die Klägerin hatte ihre Anträge zur öffentlichen Wiedergabe hilfsweise auch auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG gestützt. Diesen Teil der Klage wies die Kammer ab: Eine öffentliche Zugänglichmachung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl auf das Werk zugreifen kann. Da für den Abruf mancher Outputs bis zu 176 gleichbleibende Prompts erforderlich waren, sah die Kammer einen Zugriff „zu Zeiten der Wahl" des Nutzers nicht als hinreichend belegt an. Die GEMA konnte ihren Anspruch stattdessen erfolgreich auf die öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG stützen.
Zuständigkeit deutscher Gerichte bei KI-Training in den USA
Auf Grundlage der Konzentrationsregel des § 131 Abs. 2 VGG, konnte die Klägerin als Verwertungsgesellschaft auch die Ansprüche aus den rein US-amerikanischen Trainingshandlungen vor dem Gericht geltend machen. Die Vorschrift erlaubt es einer Verwertungsgesellschaft, sämtliche Ansprüche gegen denselben Verletzer bei einem der nach § 131 Abs. 1 VGG zuständigen Gerichte zu bündeln, wenn für einzelne Verletzungshandlungen an sich unterschiedliche Gerichte zuständig wären – vorausgesetzt ist dafür allein die Identität des Verletzers, nicht die der einzelnen Verletzungshandlungen.
Der Weg zum US-Recht: Art. 8 Rom II-VO und eigene Recherche
Für die Trainingsvervielfältigung in den USA war nach Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO US-amerikanisches Recht anzuwenden. Die Kammer betont dabei einen international-privatrechtlichen Punkt, der über die reine Falllösung hinausgeht: Die Rom II-Verordnung gilt als sogenannte loi uniforme und verweist deshalb nicht nur auf das Recht von EU-Mitgliedstaaten, sondern auch auf das Recht von Drittstaaten wie den USA. Das anwendbare US-Recht hat die Kammer sodann nach § 293 ZPO von Amts wegen selbst ermittelt und dabei ausdrücklich auf ein Sachverständigengutachten verzichtet: anhand des Gesetzestexts des U.S. Copyright Act sowie einschlägiger Rechtsprechung, unter anderem gestützt auf die Bibliothek des Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb in München. Auch für den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Auskunftsanspruch musste die Kammer eine kollisionsrechtliche Lücke schließen: Während das US-amerikanische Recht Auskunftsersuchen verfahrensrechtlich über die pre-trial discovery regelt, kennt das deutsche Verfahrensrecht ein entsprechendes Instrument nicht. Die Kammer behalf sich mit einer analogen Anwendung von § 242 BGB, um den entstandenen sogenannten Normenmangel zu schließen.
Fair-use – vier Faktoren nach Warhol
Die Kammer prüfte sämtliche vier Faktoren des 17 U.S.C. § 107 im Licht der Warhol-Entscheidung des Supreme Court (Andy Warhol Foundation for the Visual Arts, Inc. v. Goldsmith, 598 U.S. 508 (2023)) und wertete jeden einzelnen zulasten der Beklagten.
Beim ersten Faktor, Zweck und Charakter der Nutzung, stellte die Kammer fest, dass Suno mit den streitgegenständlichen Outputs keine neuen Musikwerke geschaffen, sondern Tonaufnahmen erzeugt habe, die den Originalen wesentlich ähneln, und die Werke damit gerade nicht transformiert habe. Ergänzend gewichtete die Kammer die Umgehung des Rolling Cipher als Verstoß gegen das DMCA-Umgehungsverbot (17 U.S.C. § 1201(a)(1)(A)), der als Beleg für ein bösgläubiges Vorgehen in die Prüfung einfließe. Die Kammer zieht dazu ausdrücklich die Parallele zu Bartz v. Anthropic, wo bereits die Herkunft aus Raubkopien gegen eine transformative Nutzung sprach, und zitiert die dortige Feststellung, das Ergebnis wäre anders ausgefallen, wenn die dortigen Outputs rechtsverletzend gewesen wären. Genau das war bei Suno der Fall.
Der zweite Faktor, die Art des genutzten Werks, sprach nach Auffassung der Kammer ebenfalls gegen Suno, weil nicht nur Fakten oder Ideen, sondern die kreativen Elemente der Werke übernommen wurden, eine Parallele, die auch das Gericht im Verfahren Kadrey v. Meta gezogen hatte. Beim dritten Faktor, dem Umfang der genutzten Teile, verwies die Kammer darauf, dass es sich bei den Vervielfältigungen gerade nicht um nicht-öffentliche Zwischenkopien handelte, wie sie etwa beim Reverse Engineering von Software als fair use anerkannt sind, sondern die Werke über die Outputs öffentlich zugänglich wurden. Beim vierten Faktor, der Marktauswirkung, stellte die Kammer auf eine tatsächliche Marktsubstitution ab und verwies dabei sogar auf öffentlich zugängliche YouTube-Tutorials, die zeigen, wie Nutzer:innen mit Suno Coverversionen bekannter Lieder erstellen können. Die Beweislast für das Fehlen eines Marktschadens trage die Beklagte, der sie nach Auffassung der Kammer nicht nachgekommen sei.
Rechtsfolgen: Auskunft, Schadensersatz und Urteilsveröffentlichung
Neben dem Unterlassungsanspruch sprach die Kammer der GEMA einen Auskunftsanspruch zu den vorgenommenen Nutzungshandlungen seit dem 01.07.2023 sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht zu, Letztere gestützt auf 17 U.S.C. § 504(a) für die Trainingsvervielfältigung in den USA. Hinzu kommt ein in deutschen Urheberrechtsverfahren eher seltener Anspruch: Die GEMA darf den verfügenden Teil des Urteils innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten in der Süddeutschen Zeitung veröffentlichen. Die Beklagte wurde zudem zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.049,70 Euro verurteilt. Einen Antrag der Beklagten, das Verfahren zur Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 2 AEUV auszusetzen, lehnte die Kammer ab: Die unionsrechtlichen Fragen zu Vervielfältigung und öffentlicher Wiedergabe seien durch die bisherige EuGH-Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.
Einordnung und Ausblick
Das Urteil ist erstinstanzlich und noch nicht rechtskräftig. Zur zeitlichen Einordnung: Das Verfahren Bartz v. Anthropic, auf das sich die Kammer wiederholt bezieht, wurde am 20.07.2026 durch einen gerichtlich genehmigten Vergleich beendet, der rund 482.000 Bücher zu je etwa 3.000 US-Dollar umfasst. Für Anbieter KI-gestützter Content-Generatoren liefert das neue Urteil nun eine Richtung: Das LG München ist der Auffassung, dass nicht die abstrakte Transformativität einer Trainingsmethode über eine mögliche Fair-Use-Verteidigung entscheidet, sondern die tatsächliche Ähnlichkeit der konkret erzeugten Outputs zu den geschützten Originalwerken. Wie ausführlich sich deutsche Gerichte künftig mit ausländischem Recht auseinandersetzen, wenn Trainingsvorgänge außerhalb der EU stattfinden, dürfte dabei über den Einzelfall hinaus Bedeutung gewinnen.
Sollten Sie Fragen zur urheberrechtlichen Bewertung von KI-Trainingsdaten haben, sprechen wir gerne mit Ihnen über die konkreten Auswirkungen dieser Entscheidung auf Ihre Praxis.


